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Unternehmensnachfolge

Auch wenn das Thema der Unternehmensnachfolge oder des Generationenwechsels noch nicht aktuell ist, sollte für Unternehmer jeden Alters eine Notfallplanung vorliegen, um im Ernstfall den Fortbestand des Unternehmens aber auch die Absicherung der Familie zu gewährleisten. 

Spätestens wenn in den nächsten Jahren eine Nachfolge ansteht, muss eine Planung erstellt werden, um z.B. Streit in der Familie und steuerliche oder rechtliche Nachteile zu vermeiden. Unternehmer tun gut daran, sich sorgfältig vorzubereiten, indem sie sich über ihre Ziele klarwerden und die nötigen Rahmenbedingungen schaffen. Ausscheidende Unternehmer und deren Nachfolger können insbesondere im Rahmen einer Unternehmensnachfolge mit erheblichen Steuerbelastungen konfrontiert werden. Mögliche Steuerarten sind dabei Erbschaft- und Schenkungsteuer, Einkommensteuer sowie Grunderwerbsteuer, die je nach Form der Eigentumsübertragung zu entrichten sind. Eine derartige Steuerbelastung kann einerseits die Altersversorgung des Übergebers einschränken, andererseits den Fortbestand des Unternehmens bedrohen.

Der Fortbestand des Unternehmens ist insbesondere dann bedroht, wenn die mit der Unternehmensnachfolge verbundenen Steuern aus dem Unternehmen gezahlt werden müssen und damit die Liquidität einschränken oder sogar zum Verkauf einzelner Unternehmensteile führen. Trotz dieser möglichen Konsequenzen einer Steuerbelastung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ist es nicht empfehlenswert, Steueroptimierung um jeden Preis zu betreiben. Insbesondere sollten immer die finanziellen, emotionalen, rechtlichen sowie die Suche und Auswahl betreffenden Folgen einer jeden auf Steuerminimierung zielenden Aktivität bedacht werden. 

Steuerrechtlich sind drei Hauptübertragungsmöglichkeiten zu bedenken, die im Rahmen einer Unternehmensnachfolge zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Gerne unterstützen wir Sie bei der optimalen Übergabe Ihres Unternehmens und sorgen somit für den Fortbestand von Arbeitsplätzen und Lebenswerken.

Möglichkeiten
der
Übertragung

  • Unentgeltliche Übertragungen von Vermögen in Form einer Vererbung oder Schenkung unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese ergibt sich aus dem Bewertungsgesetz sowie dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, das letztmals zum 01.01.2010 reformiert wurde. Darüber hinaus können bei bestimmten Formen der Ausgestaltung des Unternehmens sowie der Schenkung oder Vererbung zusätzlich Ertragsteuern anfallen. 
  • Bei der entgeltlichen Übertragung eines Unternehmens oder von Teilen eines Unternehmens in der Form eines Verkaufs fallen in der Regel Ertragsteuern und Grunderwerbsteuer an.  Für den ausscheidenden Unternehmer besteht unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten eine große Gefahr darin, dass im Rahmen der Nachfolge im Unternehmen vorhandene so genannte „stille Reserven“ aufgedeckt und damit als Veräußerungsgewinn versteuert werden müssen. Vereinfacht ausgedrückt sind „stille Reserven“ die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert eines Unternehmens und dessen Buchwert. Die Ermittlung und die ertragsteuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen unterscheidet sich dabei, je nachdem ob es sich bei dem Unternehmen um ein Einzelunternehmen bzw. eine Personengesellschaft oder um eine Kapitalgesellschaft handelt.
  • Während die Vererbung und Schenkung sowie der Verkauf echte Formen der Eigentumsübertragung sind, handelt es sich bei der Verpachtung um keine endgültige Lösung. Werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet und das Unternehmen könnte jederzeit in vergleichbarer Form wiederaufgenommen werden, so müssen keine „stillen Reserven“ aufgelöst werden, wodurch auch keine Ertragsteuern zu entrichten sind. Laufende Pachteinnahmen sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

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